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BMF konkretisiert Neuregelungen zum Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.
Als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in Versendungsfällen gilt seit dem 1. Januar 2012 in erster Linie der im elektronischen Ausfuhrverfahren übermittelte Ausgangsvermerk oder der Alternativ-Ausgangsvermerk. Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden, und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit diesen Vermerken zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit weiteren Belegen wie z.B. einem Frachtbrief oder der weißen Spediteurbescheinigung nachweisen. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 6. Februar 2012 festgelegt. BMF konkretisiert Neuregelungen zum Ausfuhrnachweis für UmsatzsteuerzweckeDie Nachweispflichten haben sich bei Ausfuhrlieferungen und innerge-meinschaftlichen Lieferungen zum 1. Januar 2012 geändert. Neben der Einführung der um-strittenen Gelangensbestätigung als Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es auch Neuerungen zum Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen (ins Drittland). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Februar 2012 die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) konkretisiert.
Anders als bei der Gelangensbestätigung wird bei Ausfuhrlieferungen weiterhin zwischen Beförderungsfällen (der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert die Ware selbst) und Versendungsfällen (der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer lässt den Gegenstand der Lieferung durch einen selbstständigen Beauftragten befördern) unterschieden.
Als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in Versendungsfällen gilt seit dem 1. Januar 2012 gemäß § 10 Abs.1 Nr. 1 UStDV in erster Linie der im elektronischen Ausfuhrverfahren übermittelte Ausgangsvermerk oder der Alternativ-Ausgangsvermerk. Damit sind die Nach-weispflichten an die seit 1. Juli 2009 bestehende Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren AES angepasst worden. Aufgrund einer Übergangsfrist können aber bis zum 31. März 2012 noch die bislang geltenden Vorschriften angewendet werden. Die erneute Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2012 gilt nicht für die Ausfuhrnachweise, sondern nur für die Gelangensbestätigung.
Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden, und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit diesen Vermerken zu führen, kann dieser die Ausfuhr gemäß § 10 Abs.3 UStDV mit weiteren Belegen wie z.B. einem Frachtbrief oder der weißen Spediteurbescheinigung nachweisen. Diese Belege müssen dann aber die MRN (Movement Reference Number) als Bezugsnummer enthalten. Das o.g. BMF-Schreiben sieht vor, dass an den Nachweis des Unternehmers, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Diese großzügige Interpretation der Kriterien „nicht zumutbar“ und „nicht möglich“ ist äußerst begrüßenswert, war aber in Anbetracht der immer noch zahlreichen unerledigten Ausfuhrverfahren auch angeraten.
Falls der Ausfuhrnachweis mit einem CMR-Frachtbrief geführt wird, muss dieser gemäß § 10 UStDV vom Auftraggeber des Frachtführers/Spediteurs unterschrieben sein. Dies ist keine neue Anforderung, sondern – entgegen zahlreicher anders lautender Publikationen – nur eine Klarstellung.
Quelle: DSLV e.V. (Deutscher Speditions und Logistikverband e.V.) www.dslv.org
14.02.2012 12:05 Alter: 95 Tage
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